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TU 14-1-2687-79 Auszug

1.3. Das Band wird zugeschnitten geliefert, mit normaler Fertigungsgenauigkeit in der Breite, mit maximalen Breitenabweichungen gemäß GOST 2284-79. Rippenkrümmung - gemäß GOST 2284-69.

1.3.1. Bei einem Band mit einer Dicke von mehr als 1,5 mm kann es bei einer Kalibrierung nach dem Zuschneiden des Streifens auf die in der Bestellung angegebene Breite zu einer Breitenabweichung von bis zu +0,5 mm kommen.

2. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

2.1. Die chemische Zusammensetzung von Stahl der Güteklasse 50PA muss den in der Tabelle angegebenen Anforderungen entsprechen. 2.

Tabelle 2

Stahlsorte Massenanteil der Elemente, %
Kohlenstoff Mangan Silizium Chrom Bor Nickel Kupfer Phosphor Schwefel
nicht mehr
50RA         0,0045 0,30 0,25 0,016 0,012

Hinweis zur Tabelle. 2: Bor wird auf Grundlage von Berechnungen ohne Berücksichtigung von Verlusten in einer Menge von höchstens 0,0045 % eingebracht, wobei sein Restgehalt im Stahl mindestens 0,001 % betragen muss.

2.1.1. Eine Erhöhung des Phosphor- oder Schwefelgehalts um 0,001 % ist zulässig, wobei der Gesamtgehalt dieser Elemente 0,026 % nicht überschreiten darf.

2.1.2. Im fertigen Band sind unter Einhaltung aller Anforderungen dieser technischen Bedingungen folgende Abweichungen in der chemischen Zusammensetzung zulässig:

für Kohlenstoff - plus, minus 0,01 %,

für Silizium, Mangan, Chrom - plus, minus 0,02 % jedes Elements;

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für Phosphor und Schwefel - plus 0,003 % jedes Elements, sofern ihr Gesamtgehalt nicht mehr als 0,023 % beträgt.

Eine Kontrolle des Kohlenstoffgehalts im Band ist zwingend erforderlich.

2.2. Das Band wird im leicht geglühten Zustand (Low Blank Glühen) geliefert. Die Qualität der Oberfläche und der Kanten des Bandes muss den Anforderungen von GOST 2284-79 entsprechen, die für das Band nach dem Blankglühen gelten.

2.3. Eine Delaminierung des Bandes ist nicht zulässig.

2.4. Die mechanischen Eigenschaften des geglühten Bandes müssen folgenden Normen entsprechen:

Zugfestigkeit, σ in - nicht mehr als 590 MPa (60 kgf/mm 2 ),

relative Dehnung, δ 4 - nicht weniger als 20%

2.5. Geglühtes kaltgewalztes Band muss im kalten Zustand einem Biegeversuch bei 90° längs zur Faser und bei 180° quer zur Faser auf einem Dorn mit einem Wurzelradius gleich der Banddicke standhalten. Um 180° gebogene Proben werden einer Endbiegung ohne Dorn unterzogen, bis sich die Seiten berühren. Nach der Prüfung dürfen an den Biegestellen keine Risse oder Delaminationen vorhanden sein.

2.6. Die Härtbarkeit des Bandes muss nach der Aushärtung bei einer Temperatur von 850±10°C in Öl durch Härteprüfung geprüft werden. Die an der Oberfläche der Proben gemessene Härte muss nach dem Entfernen der entkohlten Schicht mindestens 54 HRC-Einheiten betragen.

2.7. Die Mikrostruktur des Metalls muss im Lieferzustand sein:

- je nach Art der Perlitstruktur nicht mehr als 3 Punkte auf der Skala

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Nr. I Reihen "a" und "b" (Anhang I zu diesen TU);

- für Kavitation nicht mehr als 4 Punkte auf der Skala Nr. 2 (Anhang 2 zu diesen TU).

2.8. Die Verunreinigung des Bandes mit nichtmetallischen Einschlüssen wird anhand der Skala Nr. 3 (Anlage 3 zu diesen TU) ermittelt.

Es werden höchstens 4 Punkte als gültig angesehen.

2.9. Bei geglühtem Band darf die Gesamttiefe der einseitigen Entkohlung die Normen für Gruppe I gemäß GOST 2284-79 nicht überschreiten.

Die Tiefe der entkohlten Schicht wird als Zone der vollständigen Entkohlung (Ferrit) + Übergangszone angenommen.

2.10. Oberflächenrauheit des Bandes - gemäß GOST 2284-79.

3. ABNAHMEREGELN UND TESTMETHODEN

3.1. Das fertige Band muss von der Qualitätskontrollabteilung des Herstellerwerks abgenommen werden, die garantieren muss, dass die Qualität des Bandes den Anforderungen dieser technischen Bedingungen entspricht.

3.2. Das Band wird in Rollen gemäß den Anforderungen von GOST 2284-79 geliefert. Die Rolle muss aus einem Stück bestehen. Die Lieferung von Rollen, die aus zwei Abschnitten bestehen, ist in Mengen von höchstens 10 % der Partie zulässig. In diesem Fall sollte die Länge eines einzelnen Abschnitts nicht weniger als 10 Meter betragen. Die aus zwei Teilen bestehende Rolle muss deutlich gekennzeichnet sein.

3.3. Das Band wird zur Abnahme vorgelegt und chargenweise ausgeliefert.

Die Charge muss aus einem Streifen einer Schmelze, einer Größe und einer Glühcharge bestehen.

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