TU 48-19-273-91
Metallurgieministerium der UdSSR
OKP 18 5100 | UDC 669.28-42 Gruppe B-52 ICH BIN EINVERSTANDEN Chefingenieur von MOZTMiTS __________ V. K. Pchitsky __ 12 _____ 12 _____ 1991 |
Stangen, Schmiedestücke und Bleche
HERGESTELLT AUS MOLYBDÄNLEGIERUNG TYP CM-2A
Technische Bedingungen
TU 48-19-273-91
(ersetzt TU 48-19-273-77)
Einführungsdatum ab 01.01.92.
Chefingenieur ELMA-Werk __________ S. Yu. Makarov __ 15 _____ 11 _____ 1991 |
Stellvertretender Direktor von VNIITS zum wissenschaftlichen Arbeiten __________ V. K. Rumjanzew __15_____11_____ 1991 Leiter der Abteilung Standardisierung und Metrologie VNIITS __________ KI Skripnik __06_____11_____ 1991 |
1991
Diese technischen Bedingungen gelten für Stäbe, Schmiedestücke und Bleche aus der Molybdänlegierung CM-2A (hergestellt durch Vakuumschmelzen), die zur Herstellung von Teilen und Produkten für verschiedene Zwecke bestimmt sind.
Die konventionelle Bezeichnung von Stäben, Schmiedeteilen und Blechen bei der Bestellung erfolgt unter Berücksichtigung des All-Union Classifier of Products (OKP). Der OKP-Code besteht aus 10 Zeichen, von denen die ersten 5 den Typ des Walzprodukts, die nächsten 2 die Legierungssorte und die letzten 3 die wichtigsten Größen von Stäben, Schmiedeteilen und Blechen angeben. Beispiel einer konventionellen Bezeichnung: Blech 2,0 mm dick aus Molybdänlegierung CM-2A - OKP 18 5133 863.
OKP-Codes sind im All-Union Classifier of Industrial and Agricultural Products, Klasse 18, Markenblöcke und Gruppennomenklatur angegeben.
1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
1.1. Stangen, Schmiedestücke und Bleche müssen den Anforderungen dieser technischen Bedingungen entsprechen.
1.2. Die chemische Zusammensetzung von Stäben, Schmiedestücken und Blechen muss den in Tabelle 1 angegebenen Anforderungen entsprechen.
Tabelle 1
Bezeichnung der Komponenten | Massenanteil, % |
Legierungsbestandteile: | |
Titan | 0,07-0,30 |
Zirkonium | 0,07-0,15 |
Nachweisbare Verunreinigungen: | |
Kohlenstoff, nicht mehr | 0,004 |
Molybdän | Kette |
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Entwickler. | Arbusow, | Esaulova | Stäbe, Schmiedestücke und Bleche aus der Molybdänlegierung CM-2A Technische Bedingungen |
Zündete. | Blatt | Blätter | ||||
Überprüfen. | Petrova | A | 2 | 21 | ||||||
VNIITS | ||||||||||
N. Zähler. | ||||||||||
Genehmigt. |
Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
Hinweis: Der Massenanteil von Molybdän gilt als das Basismetall und die begleitenden
nicht nachweisbare Verunreinigungen, die die Eigenschaften der Legierung nicht beeinträchtigen.
1.3. Die Abmessungen von Stäben und Schmiedestücken müssen den in Tabelle 2 angegebenen Anforderungen entsprechen.
Tabelle 2
mm
Produktname | Durchmesser | Länge | |
Nominalwert. | Zurück aus | ||
Stangen poliert |
von 8,0 bis 8,9 inkl. in 0,3 |
-0,30 | von 100 bis 1000 inkl. |
von 9,0 bis 13,5 inkl. bis 0,5 | -0,40 | von 100 bis 1000 inkl. | |
von 14,0 bis 16,0 inkl. bis 1,0 | -0,60 | von 100 bis 1000 inkl. | |
Stangen gedreht |
von 17,0 bis 20,0 inkl. bis 1,0 | ±0,40 | von 100 bis 500 inkl. |
von 21.0 bis 30.0 inkl. bis 1.0 | ±0,40 | von 100 bis 500 inkl. | |
von 31,0 bis 50,0 inkl. bis 1,0 | ±0,60 | von 100 bis 500 inkl. | |
von 51,0 bis 60,0 inkl. bis 1,0 | ±0,80 | von 100 bis 500 inkl. | |
Stangen ungeschliffen |
von 8,0 bis 10,8 inkl. bis 0,2 | ±0,10 | von 150 bis 1000 inkl. |
von 11,0 bis 19,0 inkl. bis 0,2 | ±0,20 | von 150 bis 1000 inkl. | |
von 20,0 bis 28,0 inkl. bis 2,0 | ±1,50 | von 150 bis 1000 inkl. | |
von 30,0 bis 60,0 inkl. bis 2,0 | ±2,00 | von 150 bis 1000 inkl. | |
Schmiedeteile | von 65,0 bis 100,0 inkl. bis 5,0 | +5,0 | nicht weniger als 150 |
von 105,0 bis 150,0 inkl. bis 5,0 | +7,0 | nicht weniger als 100 | |
von 155,0 bis 180,0 inkl. bis 5,0 | +10,0 | nicht weniger als 50 |
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
Hinweise: 1. Nach Vereinbarung der Parteien erfolgt die Lieferung von Stangen und Schmiedestücken mit
andere Nenndurchmesserwerte und -grenzen
Abweichungen.
2. Nach Vereinbarung der Parteien ist die Lieferung von Stangen und Schmiedestücken zulässig.
gemessene Länge mit maximalen Längenabweichungen von ±10,0 mm.
1.4. Die Abmessungen der Platten müssen den in Tabelle 3 angegebenen Anforderungen entsprechen.
Tabelle 3
mm
Dicke | Breite | Länge | |
Nominalwert. | Zurück aus | ||
0,8 | ±0,10 | von 100 bis 300 inkl. | von 100 bis 900 inkl. |
von 1,0 bis 2,1 inkl. in 0,1 |
+0,20 -0,10 |
von 100 bis 400 inkl. | von 100 bis 900 inkl. |
von 2,2 bis 3,4 inkl. in 0,2 |
+0,30 -0,10 |
von 100 bis 400 inkl. | von 100 bis 600 inkl. |
von 3,5 bis 6,0 inkl. in 0,5 |
+0,50 -0,20 |
von 100 bis 400 inkl. | von 100 bis 400 inkl. |
von 6,5 bis 10,0 inkl. in 0,5 |
±0,50 | von 100 bis 300 inkl. | von 100 bis 300 inkl. |
von 11,0 bis 20,0 inkl. in 1.0 |
±1,0 | von 100 bis 200 inkl. | von 100 bis 200 inkl. |
Hinweise: 1. Platten werden mit maximalen Breitentoleranzen geliefert.
und Länge ±10,0 mm.
2. Nach Vereinbarung der Parteien ist die Lieferung von Platten mit anderen Materialien zulässig.
Nennmaße und maximale Abweichungen.
3. Nach Vereinbarung der Parteien ist die Lieferung von Platten mit Maßangaben zulässig.
Breite und Länge mit maximalen Abweichungen von ±15,0 mm.
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
1.5. Die Enden der Stäbe und die Kanten der Platten müssen beschnitten werden.
1.6. Die Oberfläche von Stäben, Schmiedestücken und Blechen muss folgende Anforderungen erfüllen.
1.6.1. Schleifrisse und Verunreinigungen auf der Oberfläche von Erdungsstäben sind nicht zulässig. Riefen, Kratzer und Schleifspuren, die die Abmessungen der Erdungsstäbe nicht über die zulässigen Abweichungen hinaus erhöhen, stellen kein Ablehnungszeichen dar.
1.6.2. Schmiederisse und Verunreinigungen auf der Oberfläche gedrehter Stäbe sind nicht zulässig. Abdrücke, Flecken, Kratzer und Spuren abrasiver Reinigung, die die Abmessungen gedrehter Stäbe nicht über die zulässigen Abweichungen hinaus erhöhen, stellen keine Ablehnungsgründe dar.
1.6.3. Schmiederisse auf der Oberfläche von ungedrehten Stäben und Schmiedestücken sind nicht zulässig. Zunderrückstände, Verunreinigungen, Abdrücke, Riefen, Kratzer und Spuren abrasiver Reinigung, die die Abmessungen ungedrehter Stäbe und Schmiedestücke nicht über die zulässigen Abweichungen hinaus erhöhen, stellen keine Ablehnungsgründe dar.
1.6.4. Risse, Delaminationen und Fremdeinschlüsse sind auf der Blechoberfläche nicht zulässig. Gerollte Abdrücke, Vertiefungen, Spuren abrasiver Reinigung, die die Blechdicke nicht über die zulässigen Abweichungen hinaus erhöhen, sowie Wellen, Ätztöne, Schmutzflecken, Kratzer und Anlauffarben stellen keine Ablehnungsgründe dar. Die Blechoberfläche muss geätzt sein.
1.7. Stangen, Schmiedestücke und Bleche müssen ungeglüht geliefert werden. Nach Absprache mit dem Hersteller können Bleche mit einer Dicke von 0,8 mm geglüht geliefert werden.
1.8. Platten mit einer Dicke von (1,0-6,0) mm dürfen keine innere Delamination aufweisen (Anforderung ist optional und wird durch Vereinbarung mit dem Hersteller kontrolliert).
1.9. Abweichungen von der Ebenheit in Walzrichtung sind nicht
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
Die Abweichung von der Ebenheit quer zur Walzrichtung sollte nicht mehr als 10,0 % der Blechlänge betragen. Die Abweichung von der Ebenheit quer zur Walzrichtung sollte nicht mehr als 5,0 % der Blechbreite betragen.
1.10. Die mechanischen Eigenschaften von Blechen mit einer Dicke von (1,0-2,0) mm und Stäben mit einem Durchmesser von (8,0-30,0) mm müssen den in Tabelle 4 angegebenen Anforderungen entsprechen.
Tabelle 4
Name und Größe des Produkts | Zugfestigkeit, MPa (kgf/ mm2 ) | Relative Bruchdehnung, %, nicht weniger als |
Plattendicke: | ||
von 1,0 bis 2,0 mm inkl. | nicht weniger als 686 (70) | 15,0 |
Stangendurchmesser: | ||
von 8,0 bis 14,0 mm inkl. | 666 (68) - 960 (98) | 14,0 |
von 15,0 bis 30,0 mm inkl. | 631 (65) - 931 (95) | 14,0 |
Hinweis: Die mechanischen Eigenschaften von 0,8 mm dicken geglühten Blechen sollten
die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Zugfestigkeit - 686 (70) - 1078 (110) MPa (kgf/mm²)
relative Dehnung - nicht weniger als 10,0 %.
1.11. Verpackung.
1.11.1. Erdungsstäbe werden zu Bündeln mit einem Gewicht von höchstens 7,0 kg zusammengestellt und in Packpapier gemäß GOST 8273-75, anschließend in zweilagiges Packpapier gemäß GOST 8828-89 oder Wachspapier gemäß GOST 9569-79 verpackt und an mindestens drei Stellen mit Bindfaden gemäß GOST 5107-70 zusammengebunden, um eine freie Bewegung der Stäbe im Bündel zu verhindern. Jedem Bündel liegt ein Pass-Zertifikat bei, aus dem Folgendes hervorgehen muss:
- Name des Herstellers;
- Name des Produkts mit Angabe der Marke;
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
- Schmelznummer;
- Nenndurchmesser;
- Gewicht der Stangen;
- chemische Zusammensetzung (aus jeder 5. Schmelze);
- die Nummer dieser technischen Bedingungen;
- Stempel des Qualitätskontrollinspektors;
- Herstellungsdatum.
1.11.3. An jedem Schmiedestück ist ein Holzschild angebracht, auf dem die Legierungsqualität, die Schmelznummer, die Größe und das Gewicht angegeben sind.
1.11.4. Eine spezielle Verpackung der Blätter ist nicht vorgesehen. Den Blättern liegt ein Reisepass bei, aus dem hervorgehen muss:
- Name des Herstellers;
- Name des Produkts mit Angabe der Marke und des Lieferstatus;
- Schmelznummer;
- Blattgrößen;
- Gewicht der Blätter;
- chemische Zusammensetzung (aus jeder 5. Schmelze);
- Ergebnisse der Prüfungen mechanischer Eigenschaften;
- die Nummer dieser technischen Bedingungen;
- Qualitätskontrollstempel;
- Herstellungsdatum.
1.11.5. Für den Versand an den Verbraucher werden die Produkte in Holzkisten gemäß GOST 2991-85, Typ I-IV, oder Sperrholzkisten gemäß GOST 5959-80, Typ I-III, verpackt, die innen mit Wachspapier gemäß GOST 9569-79 oder zweilagigem Packpapier gemäß GOST 8828-89 ausgekleidet sind. Die Verpackung muss die freie Bewegung der Produkte verhindern.
1.12. Kennzeichnung.
1.12.1. Stangen und Schmiedestücke werden nicht gekennzeichnet. Bleche werden mit einem Buntstift unter Angabe der Legierungsgüte, der Schmelznummer, der Größe und des Gewichts gekennzeichnet.
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
1.12.2. Die Kennzeichnung von Transportbehältern erfolgt gemäß GOST 14192-77 unter Anbringung der Handhabungszeichen Nr. 1,3.
2. ANNAHMEBEDINGUNGEN
2.1. Stangen, Schmiedestücke und Bleche werden der Qualitätskontrollabteilung des Herstellerunternehmens in Chargen vorgelegt. Eine Charge ist eine Reihe von Stangen, Schmiedestücken und Blechen gleicher Art und Beschaffenheit, gleichen Durchmessers (oder gleicher Dicke und Breite), die mit dem gleichen technologischen Verfahren aus der gleichen Barrencharge hergestellt und mit dem gleichen Qualitätsdokument versehen wurden.
2.2. Der Hersteller garantiert, dass Stangen, Schmiedestücke und Bleche den Anforderungen des Abschnitts 1.2 (chemische Zusammensetzung) entsprechen.
2.3. Einmal pro Quartal wird an einer zufällig ausgewählten Charge eine Kontrolle der chemischen Zusammensetzung von Stäben, Schmiedestücken und Blechen durchgeführt.
2.3.1. Eine Probe wird von einem Stab, Schmiedestück oder Blech einer Charge entnommen. Das Probenahmeverfahren ist in Anlage 1 beschrieben. Entspricht die chemische Zusammensetzung der Probe nicht den Anforderungen von Absatz 1.2, werden Wiederholungsproben von der doppelten Anzahl an Produkten entnommen. Wiederholungsproben werden nur auf den Gehalt der Komponenten geprüft, die zur vorläufigen Ablehnung geführt haben. Die Charge wird abgelehnt, wenn die chemische Zusammensetzung mindestens einer Wiederholungsprobe nicht den Anforderungen von Absatz 1.2 entspricht.
2.3.2. Wird eine Charge aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung abgelehnt, wird für drei nachfolgende Chargen eine Kontrolle der chemischen Zusammensetzung durchgeführt. Werden in allen drei Chargen zufriedenstellende Ergebnisse hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung erzielt, wird die Kontrolle an Punkt 2.2 übertragen. Werden für mindestens eine Charge unbefriedigende Kontrollergebnisse erzielt, wird die chemische Zusammensetzung von Stäben, Schmiedestücken und Blechen für jede Charge überprüft, bis für drei aufeinanderfolgend freigegebene Chargen zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden. Anschließend wird die Kontrolle an Punkt 2.2 übertragen.
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
2.4. Um die Übereinstimmung von Stäben, Schmiedestücken und Blechen mit den Anforderungen der Absätze 1.3, 1.4 (Abmessungen), 1.5 (Enden und Kanten), 1.6 (Oberflächenqualität), 1.8 (innere Delamination), 1.9 (Abweichung von der Ebenheit) zu überprüfen, wird die Charge einer kontinuierlichen Kontrolle unterzogen.
2.5. Die Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 1.10 (mechanische Eigenschaften) wird an zwei Proben überprüft, die an beliebiger Stelle eines Stabes oder Bleches der Charge entnommen werden. Die Probenentnahme erfolgt entlang der Walzrichtung. Bei unbefriedigenden Kontrollergebnissen werden Wiederholungsprüfungen an einem anderen Stab oder Blech der Charge hinsichtlich des Parameters durchgeführt, der zur vorläufigen Ablehnung geführt hat.
Die Charge wird abgelehnt, wenn die Ergebnisse der wiederholten Kontrolle die Anforderungen von Abschnitt 1.10 nicht erfüllen.
2.6. Der Hersteller garantiert, dass Stangen, Schmiedestücke und Bleche den Anforderungen gemäß Abschnitt 1.7 (Lieferzustand) entsprechen.
3. KONTROLLMETHODEN
3.1. Die Einhaltung der Anforderungen von Absatz 1.2 (chemische Zusammensetzung) wird überprüft: Titan- und Zirkoniumgehalt - gemäß der in Anhang 2 angegebenen Methode; Kohlenstoffgehalt - gemäß GOST 14338.1-82; Der Molybdängehalt in der Legierung wird durch die Differenz zwischen 100 % und der Summe der Legierungsbestandteile in Prozent bestimmt.
3.2. Die Kontrolle von Stäben, Schmiedestücken und Blechen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 1.3 und 1.4 (Abmessungen) erfolgt wie folgt.
- Der Durchmesser von Stangen und Schmiedestücken wird in zwei zueinander senkrechten Richtungen in jedem der drei Abschnitte gemessen, die gleichmäßig über die Länge der Stange oder des Schmiedestücks verteilt sind:
Mikrometer MK-25 (0-25) mm, c.d. 0,01 mm, GOST 6507-90 (geschliffene Stäbe mit einem Durchmesser von 8,0 bis einschließlich 16,0 mm, gedrehte Stäbe mit einem Durchmesser von 17,0 bis einschließlich 24,0 mm, ungedrehte Stäbe mit einem Durchmesser von 8,0 bis einschließlich 19,0 mm);
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
Mikrometer MK-50, (25-50) mm, c.d. 0,01 mm, GOST 6507-90 (gedrehte Stäbe mit einem Durchmesser von 25,0 bis einschließlich 49,0 mm);
Messschieber ШЦ-ІІ, (0-250) mm, ±0,05 mm, GOST 166-89 (gedrehte Stangen mit einem Durchmesser von 50,0 bis einschließlich 60,0 mm);
Messschieber ШЦ-III, (0-300) mm, ±0,10 mm, GOST 166-89 (Schmiedestücke mit einem Durchmesser von 65,0 bis einschließlich 180,0 mm).
- Die Blechdickenmessung erfolgt mit einem Mikrometer ML-25, (0-25) mm, Klasse 2, GOST 6507-90. Die Messung erfolgt an mindestens vier Punkten auf vier Seiten des Blechs (mindestens an einem Punkt auf jeder Seite) im Abstand von (5-20) mm vom Rand.
- Die Messung der Breite und Länge der Produkte erfolgt mit Messlinealen aus Metall, Mod. 188, (0-500) mm, ±0,15 mm, (0-1000) mm, ±0,20 mm, GOST 427-75.
3.3. Die Kontrolle von Stäben, Schmiedestücken und Blechen auf Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1.5 (Enden und Kanten) und 1.6 (Oberflächenqualität) erfolgt visuell ohne Verwendung von Vergrößerungsgeräten. In strittigen Fällen ist bei der Beurteilung der Oberflächenqualität gemäß Absatz 1.6 eine Kontrollreinigung mit anschließender Messung zulässig.
3.4. Die Prüfung der Bleche auf Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 1.8 (innere Delamination) erfolgt mittels Ultraschallprüfung gemäß OCT 3-2495-74.
3.5. Die Kontrolle der Bleche auf Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 1.9 (Abweichung von der Ebenheit) erfolgt gemäß GOST 26877-86.
3.6. Die Masse von Stäben, Schmiedestücken und Blechen gemäß den Absätzen 1.11.1, 1.11.2, 1.11.3, 1.11.4 wird mit den Waagen VNC-10 (RN-10Ts13), (0,1-10,0) kg, ±0,005 kg, TU 25.06.575-77; RN25Ts13, (1,25-25,0) kg, ±0,005 kg, TU 25.06.455-75 oder anderen Waagen gemäß GOST 23676-79 überprüft.
3.7. Die Kontrolle von Stäben und Blechen auf Einhaltung der Anforderungen von Absatz 1.10 (mechanische Eigenschaften) erfolgt gemäß GOST 1497-84. Bei der Prüfung von Stäben mit einem Durchmesser von 8,0 bis einschließlich 30,0 mm wird Folgendes verwendet:
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Abschnitt Nr. 9 gemäß GOST 1497-84 (Anhang 1).
Bei der Prüfung von Blechen mit einer Dicke von 0,8 bis einschließlich 2,0 mm wird eine proportionale Flachprobe Typ I mit einer Arbeitsteilbreite von 20,0 mm gemäß GOST 11701-84 (Anhang 1) verwendet.
Der arithmetische Mittelwert des Parameters aller getesteten Proben wird als Indikator für die vorübergehende Beständigkeit gegen relative Dehnung nach dem Bruch der Charge verwendet.
3.8. Die Verwendung von Messgeräten, die nicht in Abschnitt 3.2 aufgeführt sind, ist zulässig, sofern der Messfehler die Anforderungen von GOST 8.051-81 nicht überschreitet.
4. TRANSPORT UND LAGERUNG
4.1. Der Transport von Stangen, Schmiedestücken und Blechen erfolgt in der in Absatz 1.11 angegebenen Verpackung, per Straßentransport gemäß den "Allgemeinen Regeln für den Gütertransport auf der Straße", Moskau, Transport, 1979; per Schienentransport gemäß den "Regeln für den Gütertransport", Moskau, Transport, 1983; per Lufttransport gemäß RPG-79 "Leitfaden für den Gütertransport auf Inlandsfluglinien der UdSSR", Moskau, Transport, 1979.
4.2. Transportbedingungen hinsichtlich der Einwirkung klimatischer Faktoren - gemäß Lagerbedingungen der Gruppe 2 (G) von GOST 15150-69. Der Transport muss die Bewegung von Kartons mit Produkten ausschließen.
4.3. Der Verbraucher muss die Produkte in einem trockenen, geschlossenen Raum lagern, der keine Säuredämpfe, Laugen oder andere aktive Reagenzien enthält.
5. GARANTIEN DES LIEFERANTEN
5.1. Stangen, Schmiedestücke und Bleche müssen von der Qualitätskontrollabteilung des Herstellerwerks abgenommen werden.
5.2. Der Hersteller garantiert, dass die Rohlinge den Anforderungen dieser technischen Bedingungen entsprechen, vorbehaltlich der Einhaltung durch den Verbraucher
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Transport- und Lagerbedingungen, die durch diese technischen Bedingungen festgelegt sind.
5.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Herstellungsdatum des Produkts. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bestimmt der Verbraucher, ob Stangen, Schmiedestücke und Bleche in der Produktion verwendet werden dürfen.
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ANHANG 1
Obligatorisch
Methode der Probenauswahl und -vorbereitung für
BESTIMMUNG DER CHEMISCHEN ZUSAMMENSETZUNG VON STÄBEN,
Schmiedestücke und Bleche
1. WESENTLICHES DER METHODE
Bei der Methode werden Proben aus Stäben, Schmiedestücken und Blechen entnommen, um die chemische Zusammensetzung zu bestimmen.
2. AUSRÜSTUNG, MATERIALIEN,
WERKZEUG, GERÄTE
2.1. Drehmaschine, GOST 18097-88E.
2.2. Fräsmaschine, GOST 6955-79E.
2.3. Schärfmaschine, GOST 971-78.
2.4. Blechschere, GOST 6282-88E.
2.5. Schutzbrille, GOST 12.4013-85E.
2.6. Laborwaagen VLKT-160, TU 25.06.1398-78 oder Zifferblattwaagen VNC-2, TU 25.06.2068-82.
2.7. Messlineal aus Metall, GOST 427-75.
2.8. Beutel aus Polyethylenfolie in Sondergrößen, GOST 10354-82.
2.9. Bügelsägemaschine, GOST 601-82E.
3. Probenahme
Zur Überprüfung der chemischen Zusammensetzung wird ein Stab, Schmiedestück oder Blech aus der Charge ausgewählt. Die Probe wird an einer beliebigen Stelle des Stabes, Schmiedestücks oder Blechs entnommen.
3.1. Probenahme zur Kohlenstoffbestimmung.
3.1.1. Die Probenahme aus Stäben, Schmiedestücken und Blechen erfolgt mit einer Drehmaschine (Drehzahl - von 300 bis 1500 U/min,
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Vorschub: 0,20 bis 0,36 mm/U) oder eine Fräsmaschine (Drehzahl: 100 bis 250 U/min). Bei ungedrehten Stangen und Schmiedestücken wird die Oxidationsschicht vorab entfernt. Das Schneiden erfolgt ohne Kühlemulsion. Eine Oxidation der Späne durch Erhitzen ist nicht zulässig. Die Probe wird gründlich gemischt, in einen Polyethylenbeutel gegeben und zur Analyse geschickt. Das Probengewicht muss mindestens 10 g betragen.
3.2. Probenahme zur Bestimmung des Titan- und Zirkoniumgehalts.
3.2.1. Die Entnahme von Schablonen mit einer Dicke von (5-10) mm aus einem Stab oder Schmiedestück erfolgt mit einer Bügelsäge oder Drehbank (Verfahren gemäß Abschnitt 3.1.1). Die Entnahme einer Probe mit den Abmessungen (20-80) x (20-80) mm aus einem Blech erfolgt mit einer Blechschere oder einer Fräsmaschine (Verfahren gemäß Abschnitt 3.1.1). Die Masse der Schablonen und Blechproben beträgt mindestens 20 g.
Vorlagen oder Blattproben werden in einen Plastikbeutel gegeben und zur Analyse eingeschickt.
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ANHANG 2
Obligatorisch
Methode zur Bestimmung des Inhalts
TITAN UND ZIRKONIUM
Titan (Gew.-%) - 0,07-0,90
Zirkonium (Gew.-%) - 0,05-0,40
1. WESENTLICHES DER METHODE
Das Verfahren basiert auf der Unterdrückung des Molybdänspektrums durch die Schaffung von Bedingungen in der Anregungsquelle, die die Bildung schwerflüchtiger Molybdänverbindungen fördern und Bedingungen für die Verdampfung von Titan und Zirkonium schaffen.
2. AUSRÜSTUNG, MATERIALIEN, REAGENZIEN
2.1. ISP-28 Mitteldispersionsspektrograph.
2.2. Wechselstrom-Lichtbogengenerator DG-2, TU S2.2.851.002.
2.3. Nicht registrierendes Mikrophotometer vom Typ MF-2, MF-4 (im nicht registrierenden Modus) oder einem anderen ähnlichen Typ.
2.4. Spektroprojektoren SP-2, DSP-1 oder ein ähnlicher Typ.
2.5. Laborwaagen, GOST 24104-88E.
2.6. Stoppuhr, GOST 5072-79E.
2.7. Watte, GOST 5556-81.
2.8. Drehbank, GOST 18097-88E.
2.9. Kohlenstoffelektroden mit einem Durchmesser von (6,0 ± 0,2) mm, Klasse C-2 oder OS4-7-4, zu einem Kegel mit einem Plattformdurchmesser von 1,5 mm geschliffen.
2.10. Fotoglas, GOST 683-85.
2.11. Datei, GOST 1465-80.
2.12. Standardproben SOPII-84.
2.13. Entwickler bestehend aus zwei Lösungen:
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
Lösung 1
- Metol, GOST 25664-83 - 2 g
- Hydrochinon, GOST 9627-74 - 10 g
- Natriumsulfit, GOST 195-77 - 52 g
- Kaliumbromid, GOST 4160-74 - 2 g
- destilliertes Wasser, GOST 6709-72 - bis zu 1000 g
Lösung 2
- Natriumcarbonat, GOST 83-79 - 44 g
- destilliertes Wasser, GOST 6709-72 - bis zu 1000 g
Gleiche Volumina der Lösungen 1 und 2 werden vor der Entwicklung, die bei 20±1 °C durchgeführt wird, zusammengegossen.
Fixer
- Natriumthiosulfat (Natriumthiosulfat),
GOST 27068-86 - 300 g
- Ammoniumchlorid, GOST 3773-72 - 60 g
- Natriumsulfit, GOST 195-77 - 45 g
- destilliertes Wasser, GOST 6709-72 - bis zu 1000 g
3. ANALYSE
3.1. Proben für die Analyse vorbereiten
Zur Analyse werden Proben und Standardproben beliebiger Form entnommen. Das Probengewicht beträgt mindestens 20 g. Proben und Standardproben werden mit einer Feile geschärft.
3.2. Durchführung der Analyse.
Geschärfte Standardproben und Proben werden mit einem ISP-28-Spektrographen fotografiert. Die Spaltbreite des Spektrographen beträgt 0,012 mm. Als Stromquelle dient ein Wechselstrombogen (2,5 Ampere), dessen Brenndauer 9-11 Sekunden beträgt, die Belichtungszeit 30 ± 5 Sekunden. Der Elektrodenabstand beträgt 2,0 ± 0,2 mm. Von jeder Standardprobe und jeder Probe werden drei Spektren fotografiert.
3.3. Ergebnisse verarbeiten.
Anhand der erhaltenen Spektrogramme wird die Schwärzung der Analysesubstanzen photometrisch gemessen.
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Linien und Vergleichslinien. Unter den gewählten Bedingungen für die Spektrenaufnahme sollte die Verdunkelung der Analyselinien und Vergleichslinien im Bereich der normalen Verdunkelung liegen. Die Differenz zwischen der Verdunkelung der Analyselinien und der Vergleichslinien wird ermittelt und für die Standardprobe gemittelt.
Die Kalibrierkurve ist in den Koordinaten ΔS - lg C dargestellt. Für jeden der drei erhaltenen ΔS-Werte der analysierten Elemente werden die entsprechenden Konzentrationen (C) mithilfe der Kalibrierkurve ermittelt. Die relativen Standardabweichungen S r für die Massenanteilsbereiche sind in Tabelle 5 angegeben.
Tabelle 5
Definierte Elemente | Wellenlänge, mm | Bereich der ermittelten Massenanteile, % | S r -Werte für Bereiche, Massenanteil, % | ||
Linien definierter Elemente | Mo Vergleichslinien | 7·10 -2 - 1·10 -1 | 1·10 -1 - 9·10 -1 | ||
Titan | 351.084 | 350.811 | 0,07-0,90 | 0,23 | 0,22 |
Zirkonium | 256.887 | 257.442 | 0,05-0,40 | 0,25 | 0,25 |
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ANHANG 3
Obligatorisch
SCROLLEN
Dokumente, auf die verwiesen wird in
gegebenen technischen Bedingungen
GOST 4.452-86 | SPKP. Photometrische Geräte. Nomenklatur der Indikatoren. |
GOST 8.051-81 | GSP. Fehler beim Messen linearer Abmessungen bis zu 500 mm zulässig. |
GOST 12.4.013-85E | Schutzbrille. |
GOST 83-79 | Natriumcarbonat. Technische Bedingungen. |
GOST 166-89 | Bremssättel. Technische Bedingungen. |
GOST 195-77 | Natriumsulfit. Technische Bedingungen. |
GOST 427-75 | Messen von Metalllinealen. Technische Bedingungen. |
GOST 601-82E | Bügelsägemaschinen. Hauptabmessungen. |
GOST 683-85 | Glas für Fotoplatten. Technische Bedingungen. |
GOST 971-78 | Schärfmaschinen für Schneidwerkzeuge. Hauptabmessungen. |
GOST 1465-80 | Dateien. Technische Bedingungen. |
GOST 1497-84 | Metalle. Zugprüfverfahren. |
GOST 2991-85 | Nicht zusammenklappbare Holzkisten für Ladungen bis 500 kg. Allgemeine Spezifikationen. |
GOST 3773-72 | Ammoniumchlorid. Technische Bedingungen. |
GOST 4160-74 | Kaliumbromid. Technische Bedingungen. |
GOST 5072-79E | Mechanische Stoppuhren. Technische Bedingungen. |
GOST 5107-70 | Gezwirnte Flachs-Hanf-Schnüre. Technische Bedingungen. |
GOST 5556-81 | Medizinische hygroskopische Watte. Technische Bedingungen. |
TU 48-19-273-91 | Blatt | |||||
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
GOST 5959-80 | Nicht zusammenklappbare Kisten aus Holzplattenwerkstoffen für Traglasten bis 200 kg. |
GOST 6282-88E | Kurbelblechschere mit schräger Klinge. Parameter und Abmessungen. |
GOST 6507-90 | Mikrometer. Technische Bedingungen. |
GOST 6709-72 | Destilliertes Wasser. Technische Bedingungen. |
GOST 6955-79E | Längsfräsmaschinen. Hauptabmessungen. |
GOST 8273-75 | Geschenkpapier. Technische Bedingungen. |
GOST 8828-89 | Zweilagiges Verpackungspapier. Allgemeine Spezifikationen. |
GOST 9569-79 | Wachspapier. Technische Bedingungen. |
GOST 10354-82 | Polyethylenfolie. Technische Bedingungen. |
GOST 11701-84 | Metalle. Verfahren zur Zugprüfung von dünnen Blechen und Bändern. |
GOST 14192-77 | Frachtmarkierung. |
GOST 14338.1-82 | Molybdän. Methoden zur Bestimmung von Kohlenstoff. |
GOST 15150-69 | Maschinen, Geräte und andere technische Produkte. Design für verschiedene Klimaregionen. Kategorien, Betriebsbedingungen, Lagerung und Transport im Hinblick auf die Einwirkung klimatischer Faktoren der äußeren Umgebung. |
GOST 17308-88 | Schnur aus Bastfasern. Technische Bedingungen |
GOST 18097-88E | Drehmaschinen, Leit- und Zugspindeldrehmaschinen. Hauptabmessungen. |
GOST 19627-74 | Hydrochinon (para-Dioxybenzol). Technische Bedingungen. |
GOST 23676-79 | Waagen für statisches Wiegen. Wiegegrenzen. Metrologische Parameter. |
GOST 23711-79 | Waagen für statisches Wiegen. Allgemeine technische Anforderungen. |
GOST 24104-88E | Allzweck-Laborwaagen und Standardwaagen. Allgemeine Spezifikationen. |
GOST 25664-83 | Metol (4-Methylaminophenolsulfat). Spezifikationen. |
TU 48-19-273-91 | Blatt | |||||
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Inv.-Nr. | Betreff und Datum | Wechsel-Rechnungsnr. | Rechnungsnr. doppelt. | Betreff und Datum |
GOST 26877-86 | Metallprodukte. Methoden zur Messung von Formabweichungen. |
GOST 27068-86 | Natriumthiosulfat (Natriumthiosulfat) 5-wässrig. Technische Bedingungen. |
3. Oktober 2014 | Rohlinge und Teile aus feuerfesten Legierungen. Methoden und Mittel der Ultraschallprüfung. |
TU C2.2.851.002 | Wechselstrom-Lichtbogengenerator. |
TU 25.06.1398-78 | Labor-Quadrantenwaagen. Technische Bedingungen. |
TU 25.06.455-75 | Tischwaagen mit Zifferblatt. Technische Bedingungen. |
TU 25.06.575-77 | Zifferblattskalen. Technische Bedingungen. |
TU 48-19-273-91 | Blatt | |||||
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