TU 48-21-5049-2007 zum KKB-Auszug
ABTEILUNG FÜR METALLURGIE
OKP-Code 18 442018 4470VEREINBARTCheftechnologe JSC "AVTOVAZ" A. V. Erofeev 2007 |
Gruppe B 55, B53ICH BIN EINVERSTANDENVorsitzender des TC 106 "Zwetmetprokat" G.A.Busalova 2007 |
Stäbe und Bänder aus Kupfer-Kobalt-Beryllium-Legierung
KKB 2,5-0,5
TECHNISCHE DATEN
TU 48-21-5049-2007
(ersetzt TU 48-21-5049-74)
Halter des originalen TK 106 "Tsvetmetprokat"
Die Einführungsfrist beginnt am 30.11.2007.
Die Gültigkeitsdauer der Technischen Bedingungen ist unbegrenzt.
ENTWICKELT VON Chefingenieur von JSC "Kamensk-Uralsky-Werk für die Farbverarbeitung Metalle" N.S. Arsentjewa 2007 | |
Leiter der technischen Abteilung JSC "Kamensk-Uralsky" Nichteisenmetallverarbeitungsanlage Metalle" A. V. Filonow 2007 |
2007
1.2.2 Die Oberfläche der Stäbe und Streifen muss frei von Verunreinigungen sein, die die Sichtprüfung behindern würden.
Die Oberfläche darf keine Hohlräume, Risse oder Blasen aufweisen.
Lokale Defekte auf der Oberfläche von Stäben und Bändern sind zulässig, wenn sie bei der Kontrollreinigung die Stäbe und Bänder nicht über die maximalen Maßabweichungen hinausführen.
1.2.3 Die mechanischen und elektrischen Eigenschaften von Bändern und Stäben müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Brinellhärte HB nicht weniger als 180;
- spezifischer elektrischer Widerstand nicht mehr als 0,04 Ohm mm²/m.
1.2.4 Das dem Pressrückstand benachbarte Ende der Stange wird gebogen oder geschnitten, bis der Pressrückstand vollständig entfernt ist.
1.2.5 Stäbe und Streifen müssen gleichmäßig und ohne Grate geschnitten sein.
1.2.6 An den Ecken des Streifenquerschnitts sind Radien bis zu 3 mm zulässig.
1.2.7 Die Krümmung der Stäbe pro 1 Laufmeter sollte betragen:
- bei Durchmessern von 16 bis 40 mm nicht mehr als 2,0 mm;
- bei Durchmessern über 40 mm nicht mehr als 6,0 mm.
1.2.8 Die Krümmung der Streifen aller Größen darf pro Laufmeter nicht mehr als 6,0 mm betragen.
1.2.9 Die Verdrehung der Streifen gegenüber der Längsachse darf 2 Grad pro 1 Meter Länge nicht überschreiten.
1.3 Kennzeichnung
1.3.1 Auf dem an den Stäben oder Streifen angebrachten Etikett müssen folgende Angaben angebracht sein:
- Warenzeichen oder Name und Warenzeichen des Herstellers;
- konventionelle Bezeichnung von Stäben oder Streifen;
- Chargennummer;
- Stempel der technischen Kontrolle.
1.3.2 Für Markierungsstäbe ist die Verwendung der herkömmlichen Legierungsbezeichnung MKB zulässig.
1.4 Verpackung
1.4.1 Stäbe und Streifen müssen in Holzkisten gemäß GOST 2991-85 verpackt und gemäß GOST 8828-89 mit Papier ausgekleidet sein.
Hinweis: Das Zusammenbinden von Stäben und Streifen zu Bündeln mit einem Gewicht von maximal 80 kg ist zulässig. Jedes Bündel muss aus mindestens drei Stäben oder Streifen bestehen und mit Draht mit einem Durchmesser von mindestens 1,2 mm gemäß GOST 3282-74 in zwei Windungen an mindestens zwei Stellen oder mit Packband mit einem Querschnitt von mindestens 0,6x19 mm in einem Schloss verschnürt werden. Die Enden des Drahtes werden durch mindestens fünfmaliges Verdrillen verbunden.
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