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TU 48-21-16-78

Ministerium für Nichteisenmetallurgie der UdSSR

   

UDC 669.245-462

Gruppe B64

ICH BIN EINVERSTANDEN

Chefingenieur

VPO "SOYUZTSVETMETOBRABOTKA"

G.I. SARUL

"21" Juli 1978

NICHTMAGNETISCHE NICKEL-KUPFER-ROHRE

VAKUUMSCHMELZLEGIERUNGEN

Technische Bedingungen

TU 48-21-16-78

(ersetzt TU 48-21-16-72)

Gültig ab 21.07.78 Zu 21.07.83

VEREINBART  

Chefingenieur

REVDINSKY-WERK FÜR NICHTEISENMATERIALIEN

V. M. POPOV

"25" 04 1978

STELLVERTRETENDER DIREKTOR DES INSTITUTS

"GIPROTSVETMETOBRABOTKA"

A. M. RYTIKOV

"28" 04 1978

1978

Diese Spezifikationen gelten für dünnwandige Rohre aus nichtmagnetischen, im Vakuum geschmolzenen Nickel-Kupfer-Legierungen für spezielle Zwecke.

Beispiele für herkömmliche Bezeichnungen.

Das Rohr ist gezogen, rund, mit einem Außendurchmesser von 1,0 mm und einer Wandstärke von 0,2 mm, massiv, aus der Legierung NM40A.

Rohr DKRT 1,0x0,2 NM40A TU 48-21-16-78

Das Rohr wird rund, massiv, in Coils mit einem Außendurchmesser von 0,36 mm und einer Wandstärke von 0,05 mm aus der Legierung NM60A gezogen.

Rohr DKRT 0,36x0,05 BUKHT NM60A TU 48-21-16-78
wo T gezeichnet ist;

KR - rund;

T - hart.

1. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1.1. Dünnwandige Rohre aus nichtmagnetischen Nickel-Kupfer-Legierungen müssen den Anforderungen dieser technischen Bedingungen entsprechen.

          TU 48-21-16-78
         
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Entwickler.      

Technische Bedingungen.

Nichtmagnetische Rohre

im Vakuum geschmolzene Nickel-Kupfer-Legierungen.

Zündete. Blatt Blätter
Spr.       B     2 13
     
N. Zähler.      
UTV.      
Inv.-Nr. Betreff und Datum Wechsel-Rechnungsnr. Rechnungsnr. doppelt. Betreff und Datum
         

1.2. Grundlegende Parameter und Abmessungen.

1.2.1. Die Abmessungen der Rohre und die dafür zulässigen Abweichungen müssen den Anforderungen der Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1

Außendurchmesser

mm

Zulassung zum

extern

Durchmesser

mm

Dicke

Wände

mm

Zulässige Abweichungen in der Wanddicke

mm

Gewicht von 1 m Rohren

gr bei Dichte

8,87 g/ cm3

Minimum maximal
1 2 3 4 5 6

0,30

0,35

0,36

0,45

0,55

0,65

0,65

0,80

0,95

1.0

1.0

1,2

1,2

1.3

1.4

1.4

1,5

1.6

1.6

1.8

1.8

2.0

+ 0,008

- 0,006

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

+ 0,008

- 0,006

0,05

0,05

0,05

0,05

0,05

0,07

0,10

0,05

0,10

0,2

0,3

0,2

0,3

0,15

0,2

0,3

0,3

0,2

0,3

0,2

0,3

0,2

± 0,006

± 0,006

"

"

"

"

± 0,01

± 0,006

± 0,01

± 0,02

± 0,03

± 0,02

± 0,03

± 0,015

± 0,02

± 0,03

± 0,03

± 0,02

± 0,03

± 0,02

± 0,03

± 0,02

0,307

0,367

0,380

0,490

0,606

1.034

1.388

0,926

2.140

4.079

5.442

5.081

6.945

4.360

6.083

8.449

9.200

7.086

9.952

8.088

11.455

9.090

0,392

0,471

0,486

0,627

0,752

1.231

1.678

1.172

2.597

4.826

6.228

6.052

8.066

5.250

7.277

9.904

10.823

8.502

11.741

9.727

13.579

10.951

          TU 48-21-16-78 Blatt
          3
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Inv.-Nr. Betreff und Datum Wechsel-Rechnungsnr. Rechnungsnr. doppelt. Betreff und Datum
         
1 2 3 4 5 6

2.0

2.0

2,2

2,2

2,2

2.4

2.4

2.4

2.6

2.6

2.6

2.8

2.8

2.8

3.0

3.0

3.0

3.2

3.2

3.2

3.4

3.4

3.4

3.6

3.6

3.6

+ 0,008

- 0,006

"

± 0,01

"

"

"

"

"

± 0,01

"

"

± 0,01

"

"

"

"

"

± 0,02

"

"

"

"

"

"

"

"

0,3

0,5

0,2

0,5

0,3

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,05

± 0,03

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

12.959

19.343

10.073

21.799

14.432

11.075

15.936

24.304

12.077

17.439

26.810

13.079

18.942

29.316

14.081

20.446

31.821

15.034

21.874

34.201

16.036

23.377

36.707

17.038

24.881

39.213

15.416

22.325

12.190

25.418

17.272

13.413

19.109

28.480

14.638

20.947

31.543

15.863

22.784

34.605

17.088

24.622

37.667

18.344

26.551

40.883

19.599

28.388

43.945

20.824

30.226

47.008

          TU 48-21-16-78 Blatt
          4
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Inv.-Nr. Betreff und Datum Wechsel-Rechnungsnr. Rechnungsnr. doppelt. Betreff und Datum
         
1 2 3 4 5 6

3.8

3.8

3.8

4.0

4.0

4.0

4.2

4.4

4.6

4.8

5,0

6,0

6,0

6,0

6,0

7,0

8,0

8,0

8,0

11.2

16,0

16,70

18,0

20,0

22,0

22,0

22,0

24,0

± 0,02

"

"

"

"

"

"

"

"

"

"

± 0,02

± 0,02

± 0,02

± 0,02

± 0,03

± 0,06

± 0,06

± 0,06

± 0,10

± 0,10

± 0,10

± 0,10

± 0,15

± 0,15

± 0,15

± 0,15

± 0,15

0,2

0,3

0,5

0,2

0,3

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

0,12

0,15

0,2

0,25

0,3

0,80

1,00

1,2

0,30

1,00

1,00

1.0

1.0

1.0

1,5

2.0

0,8

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,02

± 0,03

± 0,05

± 0,05

± 0,05

± 0,05

± 0,05

± 0,05

± 0,01

± 0,015

± 0,02

± 0,025

± 0,03

± 0,08

± 0,10

± 0,12

± 0,03

± 0,10

± 0,10

± 0,10

± 0,10

± 0,10

± 0,15

± 0,2

± 0,08

18.040

27.200

41.718

19.042

27.887

44.224

22.049

32.063

50.007

23.274

33.901

53.132

          TU 48-21-16-78 Blatt
          5
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1.3. Eigenschaften

1.3.1. Die Rohre bestehen aus nicht magnetischen, im Vakuum geschmolzenen Nickel-Kupfer-Legierungen.

Die chemische Zusammensetzung der Legierungen muss den in Tabelle 2 angegebenen Normen entsprechen.

Tabelle 2

Legierungsmarke Gehalt der Hauptkomponenten, % Inhalt
Kupfer Nickel Silizium Zinn Titan Eisen Magnesium Schwefel Kohlenstoff Phosphor
NM40A 39-41 OST - - nicht mehr als 0,07 0,05 0,01 0,002 0,03 0,002
NM60A 61-63 OST 0,15-0,25

0,2-

0,3

- 0,05 0,01 0,002 0,02 0,002
Verunreinigungen in % nicht mehr als
führen Wismut Antimon Arsen Zink Sauerstoff Zinn Wasserstoff Stickstoff Silizium
0,002 0,001 0,001 0,001 0,004 0,002 0,001 0,0004 0,001 0,05
0,002 0,001 0,001 0,001 0,002 0,003 - - - -

1.3.2. Rohre mit einem Durchmesser bis einschließlich 0,45 mm aus der Legierung NM40A und mit einem Durchmesser von 0,36 mm aus der Legierung NM60A müssen in Längen von mindestens 1300 mm geliefert werden. Rohre mit einem Durchmesser über 0,45 mm werden in Längen von mindestens 1 Meter geliefert. Die Lieferung von Rohren mit einer Länge von mindestens 400 mm ist in Mengen von höchstens 10 % der Charge zulässig.

1.3.3. Rohre aus der Legierung NM60A mit Durchmessern von 0,30, 0,36 und 0,45 mm werden in Rollen geliefert. Der Außendurchmesser der Rollen beträgt 50-60 mm. Die Länge der zu einer Rolle gewickelten Rohre darf 1350 mm nicht unterschreiten.

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          6
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1.3.3. Rohre müssen in festem (nicht geglühtem) Zustand geliefert werden.

1.3.4. Die Oberfläche der Rohre (außen und innen) muss sauber und frei von mit bloßem Auge erkennbaren Mängeln sein. Zug- und Richtspuren (Kratzer, Ringe) sind zulässig, ebenso wie Mängel, die die Abmessungen der Rohre bei der Kontrollreinigung nicht über die zulässigen Maßabweichungen hinaus erhöhen.

1.3.5. Die Ovalität der Rohre darf die maximalen Abweichungen für den Außendurchmesser nicht überschreiten.

Bei Rohren mit einem Außendurchmesser von 11,2 mm oder mehr und einem Verhältnis von Außendurchmesser zu Wandstärke von gleich oder größer als 20 ist eine Ovalität im Rahmen der doppelten maximalen Durchmesserabweichung zulässig.

Bei in Rollen gelieferten Rohren wird keine Ovalität festgelegt (unter Beibehaltung des durchschnittlichen Durchmessers innerhalb der Toleranzgrenzen).

1.3.6. Die Rohrenden müssen gerade sein. Die Krümmung der Rohre darf 5 mm pro Meter Länge nicht überschreiten.

1.3.7. Auf Kundenwunsch müssen Rohre mit den Abmessungen 0,30 x 0,05; 0,36 x 0,05 und 0,45 x 0,05 mm aus der Legierung NM60A einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von 100 kgf/ cm2 standhalten. Die Haltezeit beträgt mindestens 10 Sekunden.

1.4. Verpackung und Kennzeichnung

1.4.1. Die Rohre müssen an mindestens drei Stellen zu Bündeln, die Spulen an zwei Stellen zu Bündeln von 50-100 Spulen zusammengebunden werden. Die Bündel müssen gemäß GOST 8273-75 in Papier eingewickelt und gemäß GOST 9569-65 in massiven Holzkisten verpackt sein, die innen mit Wachspapier ausgekleidet sind.

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          7
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Das Bruttogewicht der Kiste darf bei Rohren mit einem Außendurchmesser von 4 mm oder weniger 80 kg und bei Rohren mit einem Durchmesser über 4 mm 2500 kg nicht überschreiten.

1.4.2. Jedem Karton muss eine Packliste beiliegen, die folgende Angaben enthält:

Name oder Warenzeichen des Herstellers;

Legierungsgrade;

Rohrgrößen;

Massen von Röhren;

Chargennummern;

Stempel der Qualitätskontrollabteilung;

Bezeichnungen dieser Spezifikationen.

1.4.3. Die Kartons sind gemäß GOST 14192-71 mit folgenden zusätzlichen Daten gekennzeichnet:

Legierungsgrade;

Chargennummern;

Bezeichnungen dieser TU.

1.4.4 Für jede Rohrcharge wird ein Dokument zur Qualitätsbescheinigung versandt, in dem Folgendes angegeben ist:

Name oder Warenzeichen des Herstellers;

Legierungsqualität;

Rohrgröße;

Losgewicht;

Stempel der Qualitätskontrollabteilung;

Bezeichnung dieser TU.

Hinweis: Die Länge der Rohre in Metern ist für Rohre mit einem Durchmesser von bis zu 4,0 mm angegeben.

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          8
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2. ANNAHMEBEDINGUNGEN

2.1. Die Abnahmeregeln müssen den in Abschnitt 3 von GOST 13548-77 festgelegten Anforderungen entsprechen.

2.2. Für die Dichtheitsprüfung gemäß Abschnitt 1.3.7. werden 10 % der Rohre aus der Charge ausgewählt.

3. KONTROLLMETHODEN

3.1. Die Prüfung der Rohroberfläche erfolgt ohne Verwendung von Vergrößerungsgeräten. Zur Prüfung der Innenfläche von Rohren mit einem Durchmesser von 1 bis 6 mm wird jedem zu prüfenden Rohr eine 50 mm lange Probe entnommen, der Länge nach aufgeschnitten und geprüft. Die Prüfung der Innenfläche von Rohren mit einem Durchmesser über 6 mm erfolgt auf einem beleuchteten Bildschirm.

Die Innenfläche von Rohren Ø 1,5-6,0 mm mit einer Wandstärke von mehr als 0,3 mm wird nicht kontrolliert.

3.2. Der Außendurchmesser von Rohren mit einem Durchmesser von mehr als 4 mm wird mit einem Mikrometer gemäß GOST 6507-60 kontrolliert, mit einem Durchmesser von 4 mm und weniger - mit einem Messgerät, das gemäß der in der vorgeschriebenen Weise genehmigten behördlichen und technischen Dokumentation hergestellt wurde, oder mit einem anderen Messgerät, das die entsprechende Messgenauigkeit gewährleistet.

3.3. Die Wanddicke von Ø 4 mm und weniger wird wie folgt geprüft: Aus sechs Rohren werden 200 mm lange Proben geschnitten, jeweils drei Proben gewogen und anhand der Wägeergebnisse die lineare Dichte von 1 m Rohren bestimmt. Die lineare Dichte der Rohre muss innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Mindest- und Höchstwerte liegen. Der Wägefehler darf ± 2 % der Rohrmasse nicht überschreiten.

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          9
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Die Wandstärke von Rohren mit einem Durchmesser über 4 mm wird mit einem Mikrometer gemäß GOST 6507-60 kontrolliert.

3.4. Die Krümmung der Rohre wird wie folgt geprüft: Das Rohr wird auf eine ebene Fläche gelegt, ein Prüflineal gemäß GOST 8026-75 wird an der konkaven Seite des Rohres angebracht und die größte Abweichung des Rohres vom Lineal wird über eine Länge von 1 m mit einer Fühlerlehre gemäß GOST 882-75 gemessen.

Bei Rohren mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm wird die Krümmung nicht kontrolliert.

3.5. Die chemische Zusammensetzung der Rohre muss gemäß GOST 6689.1-75 - GOST 6689.22-75 und der Herstellernorm bestimmt werden. Die chemische Zusammensetzung muss an fünf Proben aus verschiedenen Rohren einer Charge ermittelt werden. Im Herstellerwerk kann die Probenahme zur Bestimmung der chemischen Zusammensetzung während des Gießens oder aus Barren erfolgen.

3.6. Die Dichtheitsprüfung wird wie folgt durchgeführt: Einseitig verschlossene Rohre werden in sauberes Wasser getaucht, und durch das andere Rohrende wird gemäß Absatz 1.3.7 unter Druck Luft eingeleitet. Erscheinen Luftblasen auf der Rohroberfläche, gilt das Rohr als nicht bestanden.

4. TRANSPORT UND LAGERUNG

4.1. Der Transport der Rohre erfolgt in überdachten Fahrzeugen. Während des Transports müssen die Rohre vor mechanischer Beschädigung, Verschmutzung, Kontakt mit Feuchtigkeit und aktiven Chemikalien geschützt werden.

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          10
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4.2. Röhrchen müssen in geschlossenen Räumen gelagert werden, um mechanische Schäden an den Röhrchen sowie den Kontakt mit Feuchtigkeit und aktiven chemischen Reagenzien zu verhindern.

5. GARANTIEN DES LIEFERANTEN

5.1. Der Hersteller garantiert, dass dünnwandige Rohre aus nichtmagnetischen Nickel-Kupfer-Legierungen den Anforderungen dieser technischen Bedingungen entsprechen, sofern der Verbraucher die in den technischen Bedingungen festgelegten Betriebsbedingungen einhält.

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          11
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ANHANG 1

Liste der in TU 48-21-16-78 referenzierten Dokumente.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

GOST 8273-75

GOST 9569-65

GOST 13548-77

GOST 6507-60

GOST 8026-75

GOST 882-75

GOST 6689.1-75 -

GOST 6689.22-75

Packpapier.

Wachspapier.

Dünnwandige Kupfer- und Messingrohre.

Mikrometer mit einem Teilungswert von 0,07 mm.

Prüflineale. Typen, Hauptparameter. Technisch

Anforderungen.

Sonden. Typen. Hauptparameter. Technische Anforderungen.

Nickel und Kupfer-Nickel-Legierungen.

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          12
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ANHANG 2

Änderungsregistrierungsblatt

NEIN.

pro Person

ändern

Anzahl Blätter (S.) Anzahl Blätter Dokument Nr.

Eingang.

Nr. Sop-

Graben.

Dokument.

geändert ersetzt neu abgesagt.
               
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          13
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OKP 18476000

GENEHMIGT

VPO "Sojuszwetmetobrabotka"

21.06. 1983

VEREINBART

mit dem Institut

"Giprotsvetmetobrabotka"

16.07 . 1983

Rechts:

(Unterschrift und Siegel)

 

UDC

Gruppe B 64

NICHTMAGNETISCHE NICKEL-KUPFER-ROHRE

VAKUUMSCHMELZLEGIERUNGEN

Technische Bedingungen

TU 48-21-16-78

Änderung Nr. 1

Der Einführungszeitraum ist der 01.09.83.

1. Die Gültigkeitsdauer der Technischen Bedingungen wird bis zum 01.08.88 verlängert.

2. Ergänzung der Tabelle 1 mit neuen Dimensionen

Abmessungen, mm

Außendurchmesser Maximale Abweichungen für den Außendurchmesser Wandstärke Maximale Abweichungen in der Wanddicke

Theoretische Masse von 1 m Rohren, g, bei einer Dichte

8,87 g/ cm3

OKP-Code
min. Max.
1 2 3 4 5 6 7

0,45

1,15

1.31

2,00

+ 0,008

- 0,006

0,03

0,20

0,20

0,04

± 0,005

± 0,02

± 0,02

± 0,01

0,29

4,83

5,64

1,65

0,41

5,75

6,73

2,74

 

3. S. 1.3.1. Ergänzung und lautet wie folgt:

"Die Rohre bestehen aus nicht magnetischen Nickel-Kupfer-Vakuumschmelzlegierungen. Besonders dünnwandige Rohre Ø 0,45 x 0,03 und Ø 2,0 x 0,04 mm werden aus der Legierung NM40A hergestellt."

          TU 48-21-16-78
         
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Entwickler.      

Nichtmagnetische Rohre

im Vakuum geschmolzene Nickel-Kupfer-Legierungen.

Technische Bedingungen

Zündete. Blatt Blätter
Spr.         A   2 4
     

Revda-Werk

OCM

N. Zähler.      
UTV.      
Inv.-Nr. Betreff und Datum Wechsel-Rechnungsnr. Rechnungsnr. doppelt. Betreff und Datum
         

4. Die chemische Zusammensetzung der Legierungen muss den in Tabelle 2 angegebenen Normen entsprechen.

Tabelle 2

Legierungsmarke Inhalt der Hauptkomponenten Inhalt
Kupfer Silizium Zinn Titan Nickel Eisen Magnesium Schwefel Kohlenstoff
NM40A 39-41 - - nicht mehr als 0,07 Ost. 0,05 0,01 0,002 0,03
NM60A

58,5-

-60,5

0,1-

-0,2

0,2-

-0,3

- Ost. 0,05 0,01 0,002 0,02
Verunreinigungen, %, nicht mehr als
Phosphor Führen Wismut Antimon Arsen Zink Sauerstoff Zinn Wasserstoff Stickstoff Silizium Gesamt
0,002 0,002 0,001 0,001 0,001 0,004 0,002 0,001 0,0004 0,001 0,05 -
0,002 0,002 0,001 0,001 0,001 0,002 0,003 - - - - 0,25

5. S. 1.3.2. ergänzen: "Die Länge besonders dünnwandiger Rohre muss mindestens 700 mm oder ein Vielfaches davon betragen."

6. S. 1.3.4. hinzufügen: "Bei besonders dünnwandigen Rohren mit einem Durchmesser von 0,45 mm sind Poren in einer Menge von maximal 1 Stück pro 700 mm Länge zulässig. Die Anzahl der nicht massiven Rohre sollte 10 % ihrer Gesamtzahl in der Charge nicht überschreiten. Die Porengröße sollte 0,1 mm nicht überschreiten."

          TU 48-21-16-78 Blatt
          3
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7. S. 1.3.6. Bei besonders dünnwandigen Rohren sollte die Krümmung auf einer Länge von 1 Meter 10 mm nicht überschreiten.

8. In Absatz 1.4.1 von GOST 9569-65 durch GOST 9569-79 ersetzen, in Absatz 1.4.3 von GOST 14192-71 durch GOST 14192-77 ersetzen, in den Absätzen 3.2 und 3.3 von GOST 6507-60 durch GOST 6507-78 ersetzen, in Absatz 3.5 von GOST 6689.1-75 - GOST 6689.22-75 durch GOST 6689.0-80 - GOST 6689.23-80 ersetzen und in Anhang 1 der TU die GOST-Nummern entsprechend ersetzen.

9. In Anhang 1 Absatz 3 wird Folgendes in geänderter Fassung festgelegt:

"GOST 13548-77 Dünnwandige Rohre aus Nickel und Nickellegierungen. Technische Bedingungen."

In Punkt 4 soll der Teilungswert von 0,07 auf 0,01 korrigiert werden.

Fügen Sie in Anhang 1 Absatz 8 in der geänderten Fassung ein:

"8. GOST 14192-77 Kennzeichnung von Waren."

          TU 48-21-16-78 Blatt
          4
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OKP 18 4760

GENEHMIGT

durch die Fertigungsorganisation

"11" 06 1988

VEREINBART

mit der Staatsbehörde

Militärempfang

"29" 02 1988

mit dem Kunden

"02" 02 1988

Rechts:

 

UDC

Gruppe B64

NICHTMAGNETISCHE NICKEL-KUPFER-ROHRE

VAKUUMSCHMELZLEGIERUNGEN

TECHNISCHE DATEN

DAS 48-21-16-78

ÄNDERUNG #2

Gültig ab 1.08.88

Zu

1. Die Gültigkeitsdauer der Technischen Bedingungen wird bis zum 01.08.93 verlängert.

OKP-Code 18 4760  

UDC

Gruppe B64

ICH BIN EINVERSTANDEN

Chefingenieur der NPO

"Zwetmetobrabotka"

G. I. Sarul

"4" 08 1989

NICHTMAGNETISCHE ROHRE

Vakuumschmelzen von Nickel-Kupfer-Legierungen

TECHNISCHE DATEN

TU 48-21-16-78

ÄNDERUNG #3

Gültig ab: 01.09.89

1. S. 1.3.6. hinzufügen: "Die Krümmung von Rohren mit einer Wandstärke von 0,5 mm oder mehr wird durch Vereinbarung zwischen Hersteller und Verbraucher festgelegt."

Chefingenieur

Werk Novogrudok

Gasausrüstung

KI Fedotow

"4" 07 1989

Staatsoberhaupt

Abnahme im Werk Revda

OCM

G. V. Davydov

"29" 06 1989

 

Chefingenieur

Revda Nichteisenmetallwerk

KI Rjaposow

"04" 07 1989

Stellvertretender Institutsleiter

"Giprotsvetmetobrabotka"

V. N. Fedorov

"28" 07 1989

Technische Bedingungen (TU)

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