TU 48-19-27-88
Ministerium für Nichteisenmetallurgie der UdSSR
OKP 185373 VEREINBART Leiter der Organisation P.O. Postfach A-3647 V. M. Plüschchikov |
UDC Gruppe B-55 ICH BIN EINVERSTANDEN Chefingenieur von P/O Sojusstwerdosplav V. N. GLUSHKOV 15. Januar 1988 |
LANTHANAT-WOLFRAM
IN FORM VON STANGEN
Technische Bedingungen
TU 48-19-27-88
(ersetzt TU 48-19-27-77)
Gültig ab 01.06.88 Keine zeitliche Begrenzung
Chefingenieur des Unternehmens P.O. Postfach R-6678 V.V. Kusnezow «17» 08 1987 Annahme durch das Staatsoberhaupt EM. Kadjew «16» 06 1987 |
Stellvertretender Direktor für Forschung am VNIITS V. K. Rumjanzew «12» 01 1988 Leiter der Abteilung für Standardisierung und Metrologie des VNIITS KI Skripnik « » 00 198 g. Chefingenieur des Pobedit-Werks EIN. Aprjamow « » 00 198 g. |
Diese technischen Bedingungen gelten für Lanthanwolfram in Form von Stäben, die als Elektroden zum Schweißen und Schneiden von Metallen verwendet werden.
Die konventionelle Bezeichnung bei der Produktbestellung erfolgt unter Berücksichtigung der OKP-Tabelle. 1.
Tabelle 1
OKP-Code | Stabdurchmesser, mm |
18 5373 4051 18 5373 4301 18 5373 4091 18 5373 4101 |
von 1,0 bis 1,9 von 2,0 bis 2,8 von 3,0 bis 4,8 von 5,0 bis 10,0 |
Beispiel:
Stabdurchmesser 1,5 mm TU 48-19-27-88 18 5373 4051
1. Technische Voraussetzungen
1.1. Lanthaniertes Wolfram in Form von Stäben muss die Anforderungen dieser technischen Bedingungen erfüllen.
1.2. Die Maße der Stäbe und die zulässigen Abweichungen müssen der Tabelle entsprechen. 2.
Tabelle 2
Stabdurchmesser, mm | Maximale Durchmesserabweichungen, % | Länge, nicht weniger als, mm |
von 1,0 bis 1,9 mit einem Intervall von 0,1 von 2,0 bis 4,8 die gleichen 0,2 von 5,0 bis 10,0 " 0,5 |
±2,0 ±2,0 ±2,0 |
600 400 150 |
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Entwickler. | Gehirn | Lanthaniertes Wolfram in Stabform Technische Bedingungen |
Beleuchtet | Blatt | Blätter | |||||
Überprüft | Soloschenko | A | 2 | 12 | ||||||
Pobedit-Werk | ||||||||||
N. Zähler. | ||||||||||
Genehmigt. |
Notiz. |
|
1.3. Die chemische Zusammensetzung der Stäbe muss der in der Tabelle angegebenen entsprechen. 3.
Tabelle 3
Komponentenname | Massenanteile, % |
Gesamtverunreinigungen: Eisen, Aluminium, Molybdän, Silizium, nicht mehr als Lanthanoxid Wolfram |
0,04 0,85-1,1 ausruhen |
1.4. Die Farbe der gezogenen Stäbe sollte von Schwarz bis Dunkelgrau reichen.
1.5. Die Oberfläche der Stäbe muss rissfrei sein.
Das Vorhandensein von Anlauffarben, Belägen, Filmen, Oxiden, Graten und Schmiedespuren auf der Oberfläche der Farben, die den Durchmesser der Stange nicht über die zulässigen Abweichungen hinaus vergrößern, ist kein Ablehnungsgrund.
1.6. Paket
1.6.1. Die Stäbe werden in Bündel mit einem Gewicht von höchstens 20 kg verpackt und gemäß GOST 17308-88 an zwei Stellen mit Bindfaden zusammengebunden.
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* ③ bis S. 1.6.4 | Stäbe mit einem Durchmesser von 1 bis 1,5 mm können zu Spulen gerollt und in Kartons gemäß GOST 5959-80 Typ III mit Innenmaßen (400x400x120)+5 mm verpackt werden |
1.6.2. Für jede Rutenpackung müssen zwei Passzertifikate ausgestellt werden, aus denen hervorgeht:
- Name oder Warenzeichen des Herstellers;
- Name des Produkts;
- Durchmesser der Stäbe;
- Chargennummern;
- Nummern dieser technischen Bedingungen;
- Masse der Stäbe;
- Veröffentlichungstermine;
- Qualitätskontrollstempel;
- Gehalt an Verunreinigungen;
- Lanthanoxidgehalt.
1.6.3. Jede Packung mit Stäben wird mit einem Etikett geliefert und die Packung ist gemäß GOST 8273-75 in Packpapier verpackt.
1.6.4. In Papier verpackte Stangenpakete werden in Holzkisten gemäß GOST 2991-85 Typ I mit Innenmaßen von (1200 x 60 x 60)+5 mm, (500 x 60 x 60)+5 mm oder gemäß GOST 5959-80 Typ I mit Maßen von (1200 x 55 x 60)+5 mm gelegt. Der freie Raum in der Schachtel wird mit Papier ausgefüllt.
Die Verpackung muss verhindern, dass sich die Stangen im Karton bewegen.
1.7. Markierung
1.7.1. Die Kartons sind gemäß GOST 14192-77 gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung muss die Worte "Vorsicht, zerbrechlich", "Vorsicht vor Feuchtigkeit", "Nicht kippen" oder eine Abbildung der entsprechenden Handhabungszeichen enthalten; Name des Kundenunternehmens.
Ein zweites Passzertifikat ist auf die Schachtel geklebt.
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2. Annahmeregeln
2.1. Die Stäbe werden der Qualitätskontrollabteilung des Produktionswerks chargenweise vorgelegt.
Unter einer Charge versteht man eine Menge von Stäben mit gleichem Durchmesser, die aus einer Charge von Stäben und nach einem technologischen Verfahren hergestellt werden.
2.2. Die Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 1.2 (Abmessungen) erfolgt selektiv an 10 % der Charge.
Bei unbefriedigenden Ergebnissen an mindestens einem Stab wird eine Wiederholungsprüfung an der doppelten Anzahl Stäbe durchgeführt. Werden auch nur bei einem einzigen Stab unbefriedigende Ergebnisse erzielt, muss die gesamte Charge aussortiert werden.
2.3. Der Hersteller garantiert, dass die Stäbe den Anforderungen des Abschnitts 1.3 (chemische Zusammensetzung) entsprechen, indem er die Massenanteile der Verunreinigungen in einer Probe überwacht, die aus einer großen Charge Pulver und Lanthanoxid aus Stäben nach dem Schweißen entnommen wurde. Zur Kontrolle der chemischen Zusammensetzung wird den Verbrauchern eine Probe von 3 Stäben aus einer Charge entnommen. Hierzu werden von beiden Seiten der Stäbe 30-50 g schwere Stücke abgeschlagen und in einem mechanischen Mörser zerkleinert. Das Pulver wird mit einem Magneten behandelt, um Eisen zu entfernen, und gemäß GOST 6613-86 manuell durch das Sieb Nr. 056-045 gesiebt.
Die gesiebte Probe wird in einen Plastikbeutel gegeben und der Inhalt durch mechanisches Schütteln 5 Minuten lang gemischt (gemittelt).
Die Probe wird in zwei Teile aufgeteilt - eine Probe zum Testen (Analyse) und eine Reserve. Wenn der Gehalt einer Komponente die Anforderungen von Absatz 1.3 nicht erfüllt, wird erneut eine Probe des gleichen Volumens entnommen und auf diesen Parameter analysiert. Wenn Sie eine unbefriedigende
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Dies führt dazu, dass die Charge abgelehnt wird.
2.4. Überprüfung der Stangen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze. 1.4 und 1.5 werden selektiv an 10 % der Charge durchgeführt. Bei unbefriedigenden Ergebnissen wird die doppelte Anzahl an Stäben entnommen. Werden auch nur bei einem Stab wiederholt unbefriedigende Ergebnisse erzielt, ist die Charge zur vollständigen Ablehnung verpflichtet.
3. Kontrollmethoden
3.1. Die Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 1.2 (Abmessungen) erfolgt mit einem Mikrometer gemäß GOST 6507-98, die Längenmessung erfolgt mit einem Lineal gemäß GOST 427-75. Es ist zulässig, andere Gerätetypen zu verwenden, deren Messfehler die Anforderungen von GOST 8.051-81 nicht überschreitet.
3.2. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1.3 wird wie folgt durchgeführt:
Die Bestimmung von Eisen, Aluminium, Silizium, Kalzium und Molybdän erfolgt gemäß GOST 14339.5-91.
Wolfram wird durch die Differenz zwischen 100 % und der Summe der Verunreinigungen ohne Lanthanoxid bestimmt.
Die Bestimmung von Lanthanoxid erfolgt nach der im verbindlichen Anhang 1 beschriebenen Methode.
3.3. Überprüfung der Stangen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze. 1.4 und 1.5 werden durch Untersuchung ihrer Oberfläche mit bloßem Auge durchgeführt.
4. Transport und Lagerung
4.1. Der Transport der Stäbe erfolgt in der Verpackung gemäß Abschnitt 1.6.4.
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Ändern | Blatt | Dok. NEIN. | Unterschrift | Datum | Blatt |
- im Straßenverkehr gemäß den "Allgemeinen Regeln für die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr", Moskauer "Transport", 1979.
- per Bahn gemäß den "Regeln für die Güterbeförderung", herausgegeben von "Transport", Moskau, 1983.
- Lufttransport gemäß RGP-75 "Leitfaden für den Gütertransport auf Inlandsflugrouten der UdSSR", M. "Transport", 1979.
Transportbedingungen hinsichtlich der Einwirkung klimatischer Faktoren - gemäß Lagerbedingungen Gruppe 2 (c) GOST 15150-69.
4.2. Die Lagerung der Stäbe erfolgt in der in Abschnitt 1.6.4 angegebenen Verpackung - gemäß Lagergruppe I (l) von GOST 15150-69 - in einem trockenen, beheizten Raum, der keine Säure- oder Alkalidämpfe enthält.
5. Gewährleistungen des Lieferanten
5.1. Das Lieferunternehmen garantiert, dass die Produkte den Anforderungen dieser technischen Bedingungen entsprechen, sofern der Verbraucher die in den technischen Bedingungen festgelegten Verwendungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen einhält.
5.2. Die garantierte Haltbarkeit beträgt 5 Jahre.
⑦ Nach Ablauf der Gewährleistungslagerzeit ist der Einsatz der Stäbe in der Produktion nach Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der technischen Spezifikationen zulässig.
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