GOST 12338-81
GOST 12338−81 Iridium in Pulverform. Technische Daten (Änderungen von N 1, 2)
GOST 12338−81
Gruppe B56
DER STAATLICHE STANDARD DER UNION DER SSR
IRIDIUM-PULVER
Technische Daten
Iridium in powder. Specifications
OKP 17 9460
Datum der Einführung 1983−01−01
INFORMATION
1. ENTWICKELT UND EINGEFÜHRT durch das Ministerium für Metallurgie der UdSSR
ENTWICKLER
V. E. Avramov, Kand. techn. Wissenschaften; M. A. Gavrilov; D.h. Коннова; L. A. Stepanowa
2. GENEHMIGT UND IN Kraft gesetzt durch die Verordnung des Staatlichen Komitees der UdSSR nach den Standards von
3. IM GEGENZUG GOST 12338−66
Häufigkeit der überprüfung — 5 Jahre
4. REFERENZIELLE NORMATIV-TECHNISCHE DOKUMENTE
Bezeichnung NTD, auf welche verwiesen wurde |
Artikelnummer |
GOST 5556−81 |
5.4 |
GOST 6613−86 |
4.2 |
GOST 10354−82 |
5.4 |
GOST 12223.0−76 |
4.3 |
GOST 12223.1−76 |
4.3 |
GOST 12923−82 |
5.4 |
5. Die Beschränkung der Laufzeit aufgehoben durch die Verordnung des staatlichen Standards von
6. REISSUE (März 1997) mit änderung N 1, 2, verabschiedet im Juni 1987, September 1992 (IUS 9−87, 12−92)
Diese Norm gilt für raffinierten Iridium in Pulverform, speziell für die Herstellung von Legierungen, industrielle Produkte und andere Ziele, und legt die Anforderungen an аффинированному иридию in Pulverform, hergestellt für die Bedürfnisse der Volkswirtschaft und den Export.
1. MARKE
1.1. In Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des raffinierten Iridium Pulver herstellen die folgenden Marken: IA-0, IA-1, IA-2. A — raffinierten.
Das Beispiel der bedingten Bezeichnung аффинированного Iridium in Pulverform:
IA-0 GOST 12338−81
2. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
2.1. Raffinierten Iridium in Pulverform muss hergestellt werden in übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Standards für technologische Geschäftsordnung, genehmigt in der festgelegten Reihenfolge.
2.2. Die Chemische Zusammensetzung von Iridium in Pulverform muss den Normen entsprechen, die Sie in der Tabelle.
Element |
Chemische Zusammensetzung, % | ||
Mark IA-0 |
Mark IA-1 | Mark IA-2 | |
OKP 17 9461 3000 |
OKP 17 9461 1000 02 | OKP 17 9461 2000 09 | |
Iridium, nicht weniger |
99,98 | 99,95 | 99,90 |
Verunreinigungen, nicht mehr: |
|||
Platin, Palladium, Iridium, Ruthenium, Osmium (Summe) |
0,010 | 0,020 | 0,045 |
Gold |
0,002 | 0,002 | 0,002 |
Blei |
0,004 | 0,005 | 0,010 |
Eisen |
0,005 | 0,010 | 0,010 |
Silikon |
0,002 | 0,002 | 0,005 |
Barium |
0,002 | 0,002 | 0,005 |
Magnesium |
0,001 | 0,001 | 0,003 |
Aluminium |
0,004 | 0,005 | 0,005 |
Silber |
0,002 | 0,002 | 0,005 |
Nickel |
0,001 | 0,002 | 0,005 |
Kupfer |
0,003 | 0,005 | 0,010 |
Zinn |
0,002 | 0,002 | 0,002 |
Titan |
0,002 | 0,005 | 0,010 |
Glühverlust |
0,010 | 0,010 | 0,010 |
Hinweis. Nach Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher erlaubt die Erweiterung der Zahl der ermittelten Elemente, die in dieser Tabelle, und die Feststellung der maximal zulässigen Inhalten, bestimmt nach dem Verfahren des Herstellers.
(Geänderte Fassung, Bearb. N 2).
2.3. Raffinierten Iridium in Pulverform herstellen. Größe der Partikel im Pulver sollte nicht mehr als 0,8 mm.
Es wird das Vorhandensein der Pulverpartikel die größer als 0,8 mm und in einer Menge von nicht mehr als 2% des Gewichts der Partei.
2.4. Pulver аффинированного Iridium darf keine fremden mechanischen Verunreinigungen.
3. REGELN DER ANNAHME
3.1. Raffinierten Iridium in Pulverform nehmen Parteien. Jede Partei besteht aus einem Pulver der gleichen Marke, das Dokument über die Qualität und Spezifikation.
3.1.1. Das Dokument über die Qualität muss enthalten:
Markenzeichen oder Markenzeichen und den Namen des Herstellers;
Bezeichnung des Metalls und seine Marke;
Chargennummer;
massive Anteil Iridium, %;
massive Anteil definierten Verunreinigungen, %;
spezifikationsnummer;
Datum der Veröffentlichung;
Stempel OTK;
die Bezeichnung dieser Norm.
Die Masse der Partei sollte nicht länger als 250 kg.
(Geänderte Fassung, Bearb. N 1, 2).
3.1.2. Die Spezifikation muss folgende Angaben enthalten:
Markenzeichen oder Markenzeichen und den Namen des Herstellers;
Bezeichnung des Metalls und seine Marke;
spezifikationsnummer;
Chargennummer;
Datum der Veröffentlichung;
Zimmer Orte;
Zimmer Cans;
Gewicht des Metalls in jeder Dose, G;
massive Anteil Iridium, %;
massive Anteil der einzelnen definierten Verunreinigungen, %;
das Gesamtgewicht der Partei, G;
die Bezeichnung dieser Norm.
(Geänderte Fassung, Bearb. N 1).
3.2. Um sicherzustellen, dass die Qualität des Pulvers den Forderungen des gegenwrtigen Standards von jeder charge des Pulvers nehmen, den Versuch mit einem Gewicht von 3 bis 5% der Masse der Partei.
3.3. Beim Empfang der unbefriedigenden Ergebnisse der Tests mindestens einer der Indikatoren nach ihm wiederholten Prüfungen auf doppelten Versuch, sich von derselben Partei Pulver. Die Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen gelten für die ganze Partei.
4. PRÜFVERFAHREN
4.1. Zur Bestimmung der chemischen Zusammensetzung und Partikelgröße des Pulvers Iridium Probe genommen, wofür die Partei des Pulvers gerührt sechs mal auf dem Ring und Kegel verkürzen und квартованием vor der Probe eine Masse von 5% von der Masse der Partei.
Erlaubt Keulen, die Probe durch die Methode der Kreuzung der Jet-Partei unter rühren das Pulver mit Hilfe eines mechanischen Mischers.
4.2. Die Partikelgröße bestimmen просеиванием Probe durch ein Sieb mit Mesh N 08 GOST 6613.
Der Rückstand auf dem Sieb sollte nicht mehr als 2%.
4.3. Für die Analyse der chemischen Zusammensetzung der Probe gemahlen, bis die Teilchen nicht größer als 0,315 mm, gerührt und verkürzen квартованием bis Masse von mindestens 50 G der Probe gespeichert wird mindestens drei Monate.
Die Analyse der chemischen Zusammensetzung аффинированного Iridium durchgeführt nach GOST 12223.0, GOST 12223.1.
4.4. Mechanische Verunreinigungen in der Probe visuell bestimmen.
4.5. Wägen аффинированного Iridium in Pulverform erfolgt nach den normativ-technischen Dokumentation.
5. VERPACKUNG, KENNZEICHNUNG, TRANSPORT UND LAGERUNG
5.1. Raffinierten Iridium in Pulverform verpackt in plastbanken und in glasampullen.
Die Masse Netto des Pulvers in der Kunststoff-Banken sollte nicht mehr als 7000 G, und in glasampullen — nicht mehr als 50 G.
Tankdeckel Rohre und Dosen mit einer Schnur gebunden oder andere Weise befestigen und versiegeln Plomben Shop des Herstellers und der Prüfstelle des Unternehmens-Herstellers. Glasampullen versiegelt.
5.2. Auf jede Dose kleben das Etikett, auf dem angegeben ist:
Bezeichnung des Metalls und seine Marke;
spezifikationsnummer;
Chargennummer;
Zimmer die Banken;
massive Anteil der Hauptkomponente, %;
Masse Brutto, Netto und TARA, G;
Baujahr;
die Bezeichnung dieser Norm.
5.3. Jede Ampulle Etikett, auf dem angegeben ist:
Bezeichnung des Metalls und seine Marke;
Chargennummer;
Gewicht Netto G;
massive Anteil der Hauptkomponente, %;
Baujahr;
die Bezeichnung dieser Norm.
5.2, 5.3. (Geänderte Fassung, Bearb. N 1).
5.4. Jede Kunststoff-Dose mit dem Pulver legen in fester Gewebesack aus Kunstfaser oder aus Kunststofffolie nach GOST 10354.
Glas-Ampullen mit Pulver umhüllenden weichen Auflage; Watte nach GOST 5556 oder алигнином nach GOST 12923, oder Schaumstoff und verpackt in einer starren Verpackung nach der normativ-technischen Dokumentation.
5.5. Beutel mit Kunststoff-Banken und Ampullen in einem harten Behälter verpackt in Holzkisten, beklebt von innen Schaumstoff oder ein weiches Tuch aus synthetischen Fasern, oder im Container auf der normativ-technischen Dokumentation.
Jedes Fach oder Container Plomben versiegeln Produktionshalle des Herstellers und der Prüfstelle des Unternehmens-Herstellers.
Die Plomben an den Schubladen müssen aufgehängt werden, durch die öffnungen der durchgehenden Bolzen nach eingehüllt und Muttern sind in die Vertiefung auf dem Deckel der Box. Bei Containern Deckel versiegeln der Nester.
5.6. Auf jeden Kasten oder Behälter kleben das Etikett, auf dem angegeben:
spezifikationsnummer;
Sitzplatznummer.
(Geänderte Fassung, Bearb. N 1).
5.7. Lagerung und Transport аффинированного Iridium in Pulverform durchgeführt in übereinstimmung mit den Anweisungen des Komitees für Edelmetalle und Edelsteine beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Russischen Föderation.
(Geänderte Fassung, Bearb. N 2).